
§ 1 Präambel
Diese Haus- und Platzordnung soll während der historischen Veranstaltung der Landshuter Hochzeit einen reibungslosen und störungsfreien Verlauf gewährleisten, so dass alle Besucher und Darsteller die Veranstaltung angenehm erleben und die Aufführungsorte jeweils ein Ort der Freude und Begegnung werden.
§ 2 Geltungsbereich
Die Hausordnung ist Bestandteil für die Zutrittsgewährung für Besucher und Darsteller zu den Veranstaltungsorten. Sie gilt für alle Veranstaltungsorte und die für die Veranstaltung ausgewiesenen Parkplätze.
• Das historisch authentische Gesamtbild der Veranstaltung sicher zu stellen
§ 4 Eingangskontrollen
Jeder Besucher ist beim Betreten des Aufführungsortes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst, und auf Verlangen auch der Polizei, seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen, oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt. Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung der Personen berechtigt, Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen. Hierzu können auch technische Hilfsmittel und Geräte eingesetzt und verwendet werden. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Aufführungsortes zu hindern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen.
§ 5 Aufenthalt
Am Aufführungsort dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z. B. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen. Das Fahren und Parken innerhalb für die Veranstaltungen umfriedeten Geländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Insofern sind die jeweiligen Einschränkungen zu beachten. Im Übrigen gelten auf umfriedetem Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen. Die auf den Eintrittskarten vermerkten Regelungen sind ständig zu beachten und einzuhalten. Innerhalb der Aufführungsgelände und deren Anlagen sind die vorgesehenen Wege zu nutzen.
§ 6 Verhalten an den Veranstaltungsorten
Alle Personen, die einen Aufführungsort betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird. Alle Personen, die einen Aufführungsort betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des SicherheitsOrdnungs- und Rettungsdienstes sowie den Lautsprecherdurchsagen Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Veranstaltungsort verwiesen werden. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. Alle Auf- und Abgänge, sowie die Not- Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Unbeschadet dieser Haus- und Platzordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten. Alle Personen, die einen Veranstaltungsort betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei sind auch vorhandene Möglichkeiten der Mülltrennung zu nutzen. Alle Personen, die einen Aufführungsort betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und / oder Aufzeichnungen von Bild und / oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein. §23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.
§ 7 Verbote
Wenn nicht ausdrücklich vom Veranstalter gestattet, wird allen Personen, die einen Veranstaltungsort betreten, untersagt, folgende Gegenstände an den Veranstaltungsort zu bringen oder einen der folgenden Gegenstände mitzuführen:
a) Jegliches politisches Propaganda- oder Werbematerial, insbesondere rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsoder linksradikales oder nationalsozialistisches Propagandamaterial
b) Waffen jeder Art
c) Sachen und Gegenstände, die als Waffen, insbesondere Hieb-, Stoß-, Stichwaffen oder als Wurfgeschosse Verwendung finden können
d) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: handelsübliche Taschenfeuerzeuge)
e) Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind
f) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Grillausrüstungen, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, große Rucksäcke, Reisekoffer
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände
h) Historische oder historisierende Kostüme bzw. historische oder historisierende Ausrüstungsgegenstände, die vom Veranstalter nicht autorisiert sind
i) Größere Mengen von Papier oder Papierrollen
j) Mechanisch betriebene Lärminstrumente wie z. B. Megafone, Gasdruckfanfaren etc.
k) Alkoholische Getränke aller Art und Cannabisprodukte
l) Tiere
m) Laser-Pointer
n) Foto- und Videokameras (außer für private Zwecke) oder sonstige professionelle Ton- oder Bildaufnahmegeräte
o) Jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter
p) Drohnen oder jegliche sonstige Flugobjekte
Wenn vom Veranstalter nicht ausdrücklich gestattet, wird allen Personen untersagt:
a) Bereiche (z. B. Turnierplatz, Lagerplatz, Funktionsräume, VIP- und Medienbereiche etc.), die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten
b) Politische Propaganda und Handlungen jeglicher Art, insbesondere rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern und Embleme zu verbreiten
c) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen
d) Mit Gegenständen aller Art zu werfen, oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten
e) Auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen oder in den Zuschauerbereichen Schirme aufzuspannen
f) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
g) Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
h) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
i) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder den Aufführungsort durch das Wegwerfen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen etc. zu verunreinigen
j) Verkehrsflächen, Geh- und Fahrwege, Zu- und Abgänge zu den Besucherplätzen und Rettungswege einzuengen oder zu beeinträchtigen
k) Sound, Videos, Bilder, Beschreibungen oder Veranstaltungsinhalte im Ganzen oder Einzelnen (außer für private Zwecke) aufzunehmen, zu übermitteln oder in anderer Weise über das Internet oder andere Medien zu verbreiten oder andere Personen dabei zu unterstützen
l) Bilder, Videos oder Tonaufnahmen, die an den Veranstaltungsorten gemacht werden, gewerblich zu verbreiten
m) Cannabisprodukte auf den Vereinsveranstaltungen (auch auf dem Zehrplatz und in den Zelten) zu konsumieren
Jedes unbefugte Betreten der gesperrten Bereiche (z. B. Turnierplatz, Lagerplatz) wird wie folgt geahndet:
a) Der Veranstalter erstattet Anzeige und stellt Strafantrag wegen Hausfriedenbruch gemäß § 123 StGB.
b) Der Besucher wird von der Veranstaltung ausgeschlossen und des Geländes verwiesen.
c) Der verwiesene Besucher hat für den entstandenen Aufwand dem Veranstalter eine pauschalierte Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 100,00 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten, die Erstattung der Eintrittsgebühr ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
Der Aufenthalt am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Für die vom Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit haftet der Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen. Die Haftung des Veranstalters ist außer im Falle vorsätzlichen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Zuwiderhandlungen
Die Bindungswirkung der Haus- und Platzordnung für alle Veranstaltungsorte der Landshuter Hochzeit entsteht mit dem Zutritt zum Veranstaltungsort. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regularien der Haus- und Platzordnung für alle Veranstaltungen und Veranstaltungsorte der „Landshuter Hochzeit 1475“ als verbindlich an.
Diese Haus- und Platzordnung ist an den Zugängen zu den Veranstaltungsorten öffentlich auszuhängen.
Landshut im September 2026 / „Die Förderer“ e.V.