Haus- und Platzordnung

Haus- und Platzordnung für das "Burgfest der Landshuter Hochzeit" 2025 

1. Diese Haus- und Platzordnung soll während der Veranstaltung des "Burgfest der Landshuter Hochzeit" 2025 einen reibungslosen und störungsfreien Verlauf gewährleisten, sodass alle Besucher und Darsteller die Ver-anstaltung angenehm erleben und die Aufführung ein Ort der Freude und Begegnung wird.

2. Diese Haus- und Platzordnung ist Grundlage und Bestandteil der Zutrittsgewährung für Besucher und Dar-steller zu der Veranstaltung. Sie gilt für den gesamten Veranstaltungsort und die für die Veranstaltung aus-gewiesenen Parkplätze.

3. Ziel der Hausordnung ist es,

4. Jeder Besucher der Veranstaltung ist beim Betreten des Veranstaltungsortes und während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsort verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst sowie der Polizei auf Verlan-gen seine Einlassberechtigung vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen sowie sonstige Berechti-gungen nachzuweisen. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt oder der Besucher des Veranstal-tungsorts verwiesen.

Der vom Veranstalter eingesetzte Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel - darauf zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist mit Zustimmung des Besuchers berechtigt, Bekleidungs-stücke und mitgeführte Behältnisse zu durchsuchen; wird diese Zustimmung verweigert, ist der Sicherheits- und Ordnungsdienst berechtigt, die betreffende Person des Veranstaltungsortes zu verweisen. Bei dieser Durchsuchung können auch technische Hilfsmittel oder Geräte eingesetzt und verwendet werden.

Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder die ihre Zustimmung zur Durchsuchung verweigern, sind zurückzuweisen und am Betreten des Veran-staltungsortes zu hindern bzw. des Veranstaltungsortes zu verweisen. Ein Anspruch der zurückgewiesenen oder des Veranstaltungsortes verwiesenen Besucher auf (auch teilweise) Erstattung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen.

5. Das Fahren und Parken innerhalb des für die Veranstaltung umfriedeten Geländes sowie der für die Veran-staltung reservierten Parkplätze ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet.

6. Alle Personen, die den Veranstaltungsort betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschä-digt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

Alle Personen, die den Veranstaltungsort betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr und den Diensten, die für Sicherheit, Ordnung und Rettung eingesetzt sind, sowie den Lautsprecherdurch-sagen Folge zu leisten. Besucher, die diese Anordnungen nicht befolgen, können vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder von der Polizei vom Veranstaltungsort verwiesen werden.

Sämtliche Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.

Unbeschadet dieser Haus- und Platzordnung können erforderliche weitere Anforderungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Sachwerte erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei und des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

Alle Besucher der Veranstaltung sind gehalten, Abfälle, Verpackungsmaterialien, leere Behältnisse usw. nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in die auf dem Gelände stehenden Abfallbehälter zu entsorgen. Da-bei sind auch vorhandene Möglichkeiten der Mülltrennung zu nutzen.

Alle Personen, die den Veranstaltungsort betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, ein. § 23 Abs. 2 Kunsturhe-bergesetz bleibt unberührt.

7. Wenn und soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall vom Veranstalter gestattet, wird allen Personen, die den Veranstaltungsort betreten, untersagt, folgende Gegenstände an den Veranstaltungsort zu bringen oder dort mitzuführen:

  1. Rassistisches, fremdenfeindliches, politisch radikales, nationalsozialistisches oder sonstiges politisches Propagandamaterial.
  2. Waffen jeder Art.
  3. Sachen oder Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können.
  4. Gas- oder sonstige Sprühdosen, Pfefferspray, ätzende oder brennbare oder färbende Substanzen oder Substanzen, welche die Gesundheit beeinträchtigen oder leicht entzündbar sind (Ausnahme: Handelsübliche Taschenfeuerzeuge).
  5. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zer-brechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind.
  6. Sperrige Gegenstände wie insbesondere Leitern, Grillausrüstungen, Hocker, (Klapp-)Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Koffer.
  7. Pyrotechnische Gegenstände, wie insbesondere Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver oder Rauchbomben.
  8. Historische oder historisierte Kostüme sowie historische oder historisierte Ausrüstungsgegenstände, die vom Veranstalter nicht autorisiert sind.
  9. Größere Mengen von Papier oder Papierrollen.
  10. Musik- oder Lärminstrumente, wie Holz- oder Blechblasinstrumente oder Megaphone, Gasdruckfan-faren und Ähnliches.
  11. Alkoholische Getränke aller Art.
  12. Tiere.
  13. Laser-Pointer.
  14. Foto- und Videokameras (außer für private Zwecke) oder sonstige professionelle Ton-, Bild- oder Film-aufnahmegeräte.
  15. Kommerziell werbende oder politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich insbesondere Ban-ner, Schilder, Symbole und Flugblätter.
  16. Ferngesteuerte Flugobjekte, insbesondere Drohnen.

8. Jedes unbefugte Betreten des Veranstaltungsortes oder von Teilbereichen des Veranstaltungsortes wird wie folgt geahndet:

  1.  Der Veranstalter stellt Strafantrag wegen Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB.
  2. Die betreffende Person wird von der Veranstaltung ausgeschlossen und des Geländes verwiesen.
  3. Die betreffende Person hat dem Veranstalter für den entstandenen Aufwand eine pauschalierte Be-arbeitungsgebühr in Höhe von € 100,00 zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Veranstalter bleibt vorbehalten. Die Erstattung der Eintrittsgebühr ist ausgeschlossen.

9. Der Aufenthalt am Veranstaltungsort erfolgt auf eigene Gefahr. Für die vom Veranstalter, seinen gesetzli-chen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesund-heit sowie für Sachschäden haftet der Veranstalter nach den gesetzlichen Vorschriften. Insoweit haftet der Veranstalter jedoch nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

10. Die Bindungswirkung dieser Haus- und Platzordnung entsteht mit dem Zutritt zum Veranstaltungsort. Besu-cher erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte oder eines Berechtigungsausweises diese Haus- und Platz-ordnung als verbindlich an.

Diese Hausordnung ist an den Verkaufsorten der Eintrittskarten und an den Zugängen zum Veranstaltungs-ort öffentlich auszuhängen.

 

Landshut 02.04.2025

Verein "Die Förderer" e. V., Spiegelgasse 208, 84028 Landshut